Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Für sämtliche Lieferungen und Leistungen sind die nachstehenden Bedingungen
maßgebend.
Auf Lieferungen und Leistungen, die Bauleistungen im Sinne der Verdingungsordnung
für Bauleistungen darstellen, finden die Vorschriften der VOB Teil A und B
Anwendung, soweit die nachstehenden Bedingungen keine anderen Bestimmungen
enthalten.
- Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes.
Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns freibleibend.
Änderungen des erteilten Auftrages sind nur wirksam nach erfolgter schriftlicher
Bestätigung durch uns. Angebotspreise haben längstens für einen Zeitraum von
4 Wochen Gültigkeit. - a) Die Zahlungsfähigkeit und Kreditfähigkeit des Bestellers gelten als Vertragsgrundlage.
Ist sie nicht gegeben oder gelangt sie während der Vertragsdauer in
Fortfall, können wir den Vertrag kündigen und die vereinbarte Vergütung verlangen.
Ersparte Aufwendungen werden dabei von uns gutgebracht. - Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tage, an dem sämtliche für die
Fertigung erforderlichen Details klargestellt sind und der Besteller die vereinbarte
erste Zahlung (Ziffer 8) geleistet hat. - a) Lieferungs- oder Leistungstermine werden nach Möglichkeit eingehalten.
Diese Termine dürfen von uns im Einzelfall bei betrieblicher Notwendigkeit überschritten
werden, es sei denn, daß es sich um fest datierte und schriftlich bestätigte
Liefertermine handelt.
Sollten wir bei fest datierten Lieferfristen in Verzug geraten, so hat der Auftraggeber
schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Unverschuldete oder leicht fahrlässige Betriebsstörungen oder sonstige unverschuldete
oder leicht fahrlässige Lieferhindernisse, gleich welcher Art, entbinden
uns für die Dauer der Behinderung von unseren Erfüllungspflichten. Den unverschuldeten
Lieferhindernissen sind Ereignisse höherer Gewalt durch Streik, Aussperrung,
Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote oder ähnliche Umstände gleichgestellt.
Dauert die Verzögerung unangemessen lange, dann sind in diesen Fällen beide
Teile berechtigt, vom Auftrag nach schriftlicher Erklärung zurückzutreten. Ein
dadurch dem Auftraggeber entstandener Schaden wird nicht ersetzt. - Für fertiggestellte Erzeugnisse, die infolge von Umständen, die durch uns nicht
zu vertreten sind, innerhalb einer Woche nach Ankündigung der Fertigstellung
durch uns oder innerhalb der vereinbarten Lieferzeit nicht ausgeliefert bzw. nicht
eingebaut werden können, trägt der Besteller das Gefahrenrisiko.
Die uns in einem solchen Falle erwachsenden Lagerkosten und sonstigen Mehraufwendungen
hat der Besteller zu tragen. - Während der Ausführung von Arbeiten am Bau ist für die Aufbewahrung von
Baustoffen und Werkzeugen und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer
vom Besteller ein verschließbarer Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Für die Bewachung der Baustelle ist bauseitig Sorge zu tragen.
Stemm- und alle sonstigen Nebenarbeiten einschl. Gerüstaufstellung sind bauseitig
vorzunehmen; bei Elektro-Anlagen hat die Lieferung und Verlegung aller
elektrischen Leitungen, Anbringung der Schaltgeräte und Verdrahtung der gesamten
Anlagen bauseitig zu erfolgen.
Auf den Bau oder die Montagestelle angelieferte Materialien, Bauteile und sonstige
Gegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über. Für etwa eintretende
Beschädigungen oder Verluste hat der Besteller auf seine Kosten Ersatz zu leisten. - Montagearbeiten, Instandsetzungen, Reparaturarbeiten sind, soweit ein Preis
nicht vereinbart worden ist, auf der Grundlage der tatsächlich erwachsenden
Kosten zu vergüten.
Erfordern Einbauarbeiten infolge des Zustandes des Baues oder der Leistungen
anderer Gewerke für uns zusätzliche Arbeiten, sind diese gesondert auf der
Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten zu vergüten.
Bei Ausführung von Instandsetzungen und Reparaturen trägt sämtliche Gefahren
aus solchen Arbeiten, insbesondere Bearbeitungsschäden – Glas- und andere
Bruchschäden – der Besteller. - a) Bei Instandsetzungsaufträgen sind wir ohne Rückfrage und besonderen
weitergehnden Auftrag auch zur Behebung solcher Mängel berechtigt, die sich
erst während der Arbeit zeigen und für die Funktionsfähigkeit und -sicherheit des
zu bearbeitenden Gegenstandes erforderlich sind. - Erkennbare Mängel an den Fertigerzeugnissen sind vom Besteller unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Woche nach Auslieferung bzw. Einbau schriftlich
zu rügen. Im übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist für bewegliche Fertigerzeugnisse
sechs Monate, für Bautischlerarbeiten, Innenausbauarbeiten und Möbel,
soweit diese keine beweglichen Sachen sind, ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist
beginnt mit der Anlieferung oder dem erfolgten Einbau, auch soweit diese sich auf
Teillieferungen beziehen.
Unsere Mängelhaftung beschränkt sich auf Nachbesserungspflicht. Für von uns
bezogene Fertigteile wird eine Haftung nur in dem Umfange begründet, wie
Haftungsansprüche unserem Lieferer gegenüber geltend gemacht werden können.
Für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, durch übermäßige
Beanspruchung seitens des Bestellers oder durch Einwirkung von Feuchtigkeit
oder Überheizung verursacht werden, wird von uns keinerlei Haftung übernommen.
Es ist Sache des Bestellers, den Nachweis dafür zu erbringen, daß die
vorerwähnten Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß nicht gegeben sind. - Treten während der Laufdauer des Vertrages Materialpreiserhöhungen oder
tarifliche Lohnerhöhungen ein, so hat der Besteller sie gesondert zu vergüten. Die
Lohnerhöhung ist zuzüglich der lohngebundenen Kosten zu erstatten. - Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- a) Bei Auftragserteilung 30 v. H. der Auftragssumme.
- b) bei werkstattfertiger Arbeit – auch soweit es sich um Teilleistungen zu dem
Gesamtauftrag handelt – weitere 50 v. H. der Gesamtauftragssumme bzw. des
Wertes der Teilleistung. - c) nach erfolgter Lieferung bzw. erfolgtem Einbau und Rechnungserteilung
20 v. H.
Sämtliche Preise verstehen sich ohne jeden Abzug gemäß BGB § 641.
Bei Ausführung von Stundenlohnarbeiten gelten die aufgewendeten Material- und
Lohnkosten zuzüglich der betriebsüblichen Zuschläge als vereinbart. Zahlungen
haben jeweils wöchentlich auf der Grundlage der aufgewendeten Materialien und
Arbeitszeiten zu erfolgen. - Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an
Erfüllungsstatt angenommen unter Berechnung von Einziehungsspesen. - a) Wechsel werden nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung
und nur innerhalb der Fälligkeitsfrist einer Rechnung angenommen. Die Diskontspesen
gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Skontoabzug wird bei
Bezahlung durch Wechsel in keinem Fall gewährt. - b) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen oder Umstände, die uns nach dem
jeweiligen Abschluß bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen
zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur
gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten. - c) Alle Zahlungen haben nur auf eines der auf den Rechnungen angegebenen
Konten zu erfolgen. Anderweitige Zahlung befreit nicht. - d) Mit der Übersendung eines Kontoauszuges, der fällige Rechnungen älter als
30 Tage aufweist, ist der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug. Bei Zahlungsverzug
sind sämtliche Verzugs-, Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. - e) Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, die Forderung mit
den banküblichen Zinsen für Kontokorrentkredite zusätzlich der darauf entfallenden
Mehrwertsteuer zu berechnen. - Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum
Eingang aller Zahlungen, auch soweit sie aus einer laufenden Geschäftsverbindung
für die Vergangenheit und Zukunft zu leisten sind, vor. Der Besteller hat für die
Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände gegen Feuer, Einbruchdiebstahl
und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Der Abschluß des
Vertrages ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Versicherungsansprüche werden
in Höhe des uns geschuldeten Betrages schon jetzt vom Besteller abgetreten.
Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände hat der Besteller
uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat den Pfandgläubiger sofort
von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Erfolgt die
Lieferung für einen von dem Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb zum Zwecke
des Wiederverkaufes, so hat der Besteller das Recht, die Lieferungsgegenstände
im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterzuveräußern. Der
Besteller tritt seine Forderung gegen den Endabnehmer aus dem Weiterverkauf
hiermit an uns in Höhe des uns geschuldeten Betrages ab. Bei Weiterveräußerung
der Liefergegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer
das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an uns ab.
Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht oder nicht pünktlich
oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände
ein, so können wir ohne Fristsetzung die Gegenstände sofort herausverlangen,
unbeschadet des uns zustehenden Anspruches auf Erfüllung des Vertrages. - Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Prospekte, Preislisten und Berechnungen
bleiben Eigentum des Auftragsnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung
weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht
werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. - a) Beratungen sowie technische oder kaufmännische Ausarbeitungen erfolgen
nach bestem Wissen. Eine Haftung wird nur dann übernommen, wenn diese
schriftlich von uns, für jedes Detail getrennt, bestätigt wird. Es sei denn, es läge ein
Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes vor. - Konstruktions- und Formänderungen, bedingt durch technischen Fortschritt
oder Erfordernisse der Praxis, behalten wir uns ohne besondere Ankündigung vor. - Erfüllungsort und Gerichtsstand.
Erfüllungsort für beide Teile ist Wentorf bei Hamburg.
Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, insbesondere auch aus Anlaß der
Wirksamkeit der Begründung eines Vertragsverhältnisses, vereinbaren die Parteien
als Gerichtsstand Hamburg. Die vorstehende Vereinbarung gilt auch für
Wechsel- und Scheckklagen, auch für das gerichtliche Mahnverfahren im Sinne
der §§ 688 ff. ZPO. - Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar
sein, berührt diese die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen
Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Wege gemeinsamer
Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen
Vertrages und der notleidenden Bestimmung am ehesten entspricht. - Der Kunde willigt ein, daß Daten, die im Rahmen dieses Geschäftsvorganges
anfallen, gespeichert werden.