Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen sind die nachstehenden Bedingungen
maßgebend.
Auf Lieferungen und Leistungen, die Bauleistungen im Sinne der Verdingungsordnung
für Bauleistungen darstellen, finden die Vorschriften der VOB Teil A und B
Anwendung, soweit die nachstehenden Bedingungen keine anderen Bestimmungen
enthalten.

  1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes.
    Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns freibleibend.
    Änderungen des erteilten Auftrages sind nur wirksam nach erfolgter schriftlicher
    Bestätigung durch uns. Angebotspreise haben längstens für einen Zeitraum von
    4 Wochen Gültigkeit.
  2. a) Die Zahlungsfähigkeit und Kreditfähigkeit des Bestellers gelten als Vertragsgrundlage.
    Ist sie nicht gegeben oder gelangt sie während der Vertragsdauer in
    Fortfall, können wir den Vertrag kündigen und die vereinbarte Vergütung verlangen.
    Ersparte Aufwendungen werden dabei von uns gutgebracht.
  3. Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tage, an dem sämtliche für die
    Fertigung erforderlichen Details klargestellt sind und der Besteller die vereinbarte
    erste Zahlung (Ziffer 8) geleistet hat.
  4. a) Lieferungs- oder Leistungstermine werden nach Möglichkeit eingehalten.
    Diese Termine dürfen von uns im Einzelfall bei betrieblicher Notwendigkeit überschritten
    werden, es sei denn, daß es sich um fest datierte und schriftlich bestätigte
    Liefertermine handelt.
    Sollten wir bei fest datierten Lieferfristen in Verzug geraten, so hat der Auftraggeber
    schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
    Unverschuldete oder leicht fahrlässige Betriebsstörungen oder sonstige unverschuldete
    oder leicht fahrlässige Lieferhindernisse, gleich welcher Art, entbinden
    uns für die Dauer der Behinderung von unseren Erfüllungspflichten. Den unverschuldeten
    Lieferhindernissen sind Ereignisse höherer Gewalt durch Streik, Aussperrung,
    Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote oder ähnliche Umstände gleichgestellt.
    Dauert die Verzögerung unangemessen lange, dann sind in diesen Fällen beide
    Teile berechtigt, vom Auftrag nach schriftlicher Erklärung zurückzutreten. Ein
    dadurch dem Auftraggeber entstandener Schaden wird nicht ersetzt.
  5. Für fertiggestellte Erzeugnisse, die infolge von Umständen, die durch uns nicht
    zu vertreten sind, innerhalb einer Woche nach Ankündigung der Fertigstellung
    durch uns oder innerhalb der vereinbarten Lieferzeit nicht ausgeliefert bzw. nicht
    eingebaut werden können, trägt der Besteller das Gefahrenrisiko.
    Die uns in einem solchen Falle erwachsenden Lagerkosten und sonstigen Mehraufwendungen
    hat der Besteller zu tragen.
  6. Während der Ausführung von Arbeiten am Bau ist für die Aufbewahrung von
    Baustoffen und Werkzeugen und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer
    vom Besteller ein verschließbarer Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen.
    Für die Bewachung der Baustelle ist bauseitig Sorge zu tragen.
    Stemm- und alle sonstigen Nebenarbeiten einschl. Gerüstaufstellung sind bauseitig
    vorzunehmen; bei Elektro-Anlagen hat die Lieferung und Verlegung aller
    elektrischen Leitungen, Anbringung der Schaltgeräte und Verdrahtung der gesamten
    Anlagen bauseitig zu erfolgen.
    Auf den Bau oder die Montagestelle angelieferte Materialien, Bauteile und sonstige
    Gegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über. Für etwa eintretende
    Beschädigungen oder Verluste hat der Besteller auf seine Kosten Ersatz zu leisten.
  7. Montagearbeiten, Instandsetzungen, Reparaturarbeiten sind, soweit ein Preis
    nicht vereinbart worden ist, auf der Grundlage der tatsächlich erwachsenden
    Kosten zu vergüten.
    Erfordern Einbauarbeiten infolge des Zustandes des Baues oder der Leistungen
    anderer Gewerke für uns zusätzliche Arbeiten, sind diese gesondert auf der
    Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten zu vergüten.
    Bei Ausführung von Instandsetzungen und Reparaturen trägt sämtliche Gefahren
    aus solchen Arbeiten, insbesondere Bearbeitungsschäden – Glas- und andere
    Bruchschäden – der Besteller.
  8. a) Bei Instandsetzungsaufträgen sind wir ohne Rückfrage und besonderen
    weitergehnden Auftrag auch zur Behebung solcher Mängel berechtigt, die sich
    erst während der Arbeit zeigen und für die Funktionsfähigkeit und -sicherheit des
    zu bearbeitenden Gegenstandes erforderlich sind.
  9. Erkennbare Mängel an den Fertigerzeugnissen sind vom Besteller unverzüglich,
    spätestens innerhalb einer Woche nach Auslieferung bzw. Einbau schriftlich
    zu rügen. Im übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist für bewegliche Fertigerzeugnisse
    sechs Monate, für Bautischlerarbeiten, Innenausbauarbeiten und Möbel,
    soweit diese keine beweglichen Sachen sind, ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist
    beginnt mit der Anlieferung oder dem erfolgten Einbau, auch soweit diese sich auf
    Teillieferungen beziehen.
    Unsere Mängelhaftung beschränkt sich auf Nachbesserungspflicht. Für von uns
    bezogene Fertigteile wird eine Haftung nur in dem Umfange begründet, wie
    Haftungsansprüche unserem Lieferer gegenüber geltend gemacht werden können.
    Für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, durch übermäßige
    Beanspruchung seitens des Bestellers oder durch Einwirkung von Feuchtigkeit
    oder Überheizung verursacht werden, wird von uns keinerlei Haftung übernommen.
    Es ist Sache des Bestellers, den Nachweis dafür zu erbringen, daß die
    vorerwähnten Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß nicht gegeben sind.
  10. Treten während der Laufdauer des Vertrages Materialpreiserhöhungen oder
    tarifliche Lohnerhöhungen ein, so hat der Besteller sie gesondert zu vergüten. Die
    Lohnerhöhung ist zuzüglich der lohngebundenen Kosten zu erstatten.
  11. Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
  12. a) Bei Auftragserteilung 30 v. H. der Auftragssumme.
  13. b) bei werkstattfertiger Arbeit – auch soweit es sich um Teilleistungen zu dem
    Gesamtauftrag handelt – weitere 50 v. H. der Gesamtauftragssumme bzw. des
    Wertes der Teilleistung.
  14. c) nach erfolgter Lieferung bzw. erfolgtem Einbau und Rechnungserteilung
    20 v. H.
    Sämtliche Preise verstehen sich ohne jeden Abzug gemäß BGB § 641.
    Bei Ausführung von Stundenlohnarbeiten gelten die aufgewendeten Material- und
    Lohnkosten zuzüglich der betriebsüblichen Zuschläge als vereinbart. Zahlungen
    haben jeweils wöchentlich auf der Grundlage der aufgewendeten Materialien und
    Arbeitszeiten zu erfolgen.
  15. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an
    Erfüllungsstatt angenommen unter Berechnung von Einziehungsspesen.
  16. a) Wechsel werden nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung
    und nur innerhalb der Fälligkeitsfrist einer Rechnung angenommen. Die Diskontspesen
    gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Skontoabzug wird bei
    Bezahlung durch Wechsel in keinem Fall gewährt.
  17. b) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen oder Umstände, die uns nach dem
    jeweiligen Abschluß bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
    zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen
    zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur
    gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom
    Vertrag zurückzutreten.
  18. c) Alle Zahlungen haben nur auf eines der auf den Rechnungen angegebenen
    Konten zu erfolgen. Anderweitige Zahlung befreit nicht.
  19. d) Mit der Übersendung eines Kontoauszuges, der fällige Rechnungen älter als
    30 Tage aufweist, ist der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug. Bei Zahlungsverzug
    sind sämtliche Verzugs-, Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
  20. e) Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, die Forderung mit
    den banküblichen Zinsen für Kontokorrentkredite zusätzlich der darauf entfallenden
    Mehrwertsteuer zu berechnen.
  21. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum
    Eingang aller Zahlungen, auch soweit sie aus einer laufenden Geschäftsverbindung
    für die Vergangenheit und Zukunft zu leisten sind, vor. Der Besteller hat für die
    Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände gegen Feuer, Einbruchdiebstahl
    und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Der Abschluß des
    Vertrages ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Versicherungsansprüche werden
    in Höhe des uns geschuldeten Betrages schon jetzt vom Besteller abgetreten.
    Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände hat der Besteller
    uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat den Pfandgläubiger sofort
    von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
    Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
    Gegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Erfolgt die
    Lieferung für einen von dem Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb zum Zwecke
    des Wiederverkaufes, so hat der Besteller das Recht, die Lieferungsgegenstände
    im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterzuveräußern. Der
    Besteller tritt seine Forderung gegen den Endabnehmer aus dem Weiterverkauf
    hiermit an uns in Höhe des uns geschuldeten Betrages ab. Bei Weiterveräußerung
    der Liefergegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer
    das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
    gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an uns ab.
    Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht oder nicht pünktlich
    oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände
    ein, so können wir ohne Fristsetzung die Gegenstände sofort herausverlangen,
    unbeschadet des uns zustehenden Anspruches auf Erfüllung des Vertrages.
  22. Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Prospekte, Preislisten und Berechnungen
    bleiben Eigentum des Auftragsnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung
    weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht
    werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
  23. a) Beratungen sowie technische oder kaufmännische Ausarbeitungen erfolgen
    nach bestem Wissen. Eine Haftung wird nur dann übernommen, wenn diese
    schriftlich von uns, für jedes Detail getrennt, bestätigt wird. Es sei denn, es läge ein
    Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes vor.
  24. Konstruktions- und Formänderungen, bedingt durch technischen Fortschritt
    oder Erfordernisse der Praxis, behalten wir uns ohne besondere Ankündigung vor.
  25. Erfüllungsort und Gerichtsstand.
    Erfüllungsort für beide Teile ist Wentorf bei Hamburg.
    Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, insbesondere auch aus Anlaß der
    Wirksamkeit der Begründung eines Vertragsverhältnisses, vereinbaren die Parteien
    als Gerichtsstand Hamburg. Die vorstehende Vereinbarung gilt auch für
    Wechsel- und Scheckklagen, auch für das gerichtliche Mahnverfahren im Sinne
    der §§ 688 ff. ZPO.
  26. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar
    sein, berührt diese die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen
    Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Wege gemeinsamer
    Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen
    Vertrages und der notleidenden Bestimmung am ehesten entspricht.
  27. Der Kunde willigt ein, daß Daten, die im Rahmen dieses Geschäftsvorganges
    anfallen, gespeichert werden.

    Kontakt

    Tischlerei HKW

    K. Pannecke GmbH

    Südring 36

    21465 Wentorf/Hamburg

    +49 40 / 720 78 78

    info@tischlerei-hkw.de







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